§ 11 LHG - Personalverwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.

(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verantwortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 96 LBG gegen Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufgaben im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.

(3) Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; soweit es um die Leitung dieser Einrichtungen geht, obliegt der Vorschlag dem Senat. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 4 steht das Vorschlagsrecht dem Professor zu.

(4) Akademische und sonstige Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.

(5) Dienstvorgesetzter der Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist der Wissenschaftsminister. Er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen. Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Der beamtete Vorstandsvorsitzende oder ein anderes beamtetes hauptamtliches Vorstandsmitglied nimmt auch die Disziplinarbefugnisse wahr. Ist der Vorstandsvorsitzende nicht Beamter, so ist das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, ist auch dieses nicht Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Vorstandsmitglied Dienstvorgesetzter im Sinne des Disziplinarrechts.

(6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 BeamtVG, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Entsprechendes gilt für Professoren im Ruhestand. Das Wissenschaftsministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.

(7) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.