§ 14 LjagdG M-V - Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LjagdG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Stirbt die Pächterin oder der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben die Erben der Jagdbehörde die jagdpachtfähigen Erben unter Beachtung des § 11 Absatz 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdpachtfähig, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen.
(2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode der Jagdpächterin oder des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag.
(3) Bei mehr als einer Pächterin oder einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.