§ 13 LjagdG M-V - Jagderlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LjagdG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Jagdausübungsberechtigte können Jagdgästen eine Jagderlaubnis erteilen. Ein Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne der jagdgesetzlichen Bestimmungen.
(2) Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt, die sich auf eine bestimmte Fläche bezieht, ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach Erteilung bei der zuständigen Jagdbehörde angezeigt worden ist. Die Jagdbehörde kann für eine vorübergehende Jagdausübung in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Abs. 2 zulassen. §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.
(3) Ein Jagdgast darf die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, der Jagdaufsicht, der angestellten Jägerin oder des angestellten Jägers nur ausüben, wenn er einen Erlaubnisschein bei sich führt, der von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes unterschrieben worden ist. Eine Begleitung durch den Jagdausübungsberechtigten liegt vor, wenn dieser oder die Begleitperson gleichzeitig im Revier oder ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen ist. § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. Auf Verlangen der zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person ist der Erlaubnisschein vorzuzeigen.
(4) Jagderlaubnisse dürfen nur in dem Umfang erteilt werden, dass die Ziele dieses Gesetzes, insbesondere die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts, nicht beeinträchtigt werden. Die Jagdbehörde kann die Zulassung von Jagdgästen aus Gründen der Jagdpflege beschränken oder untersagen.