§ 3 USG - Familienangehörige
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
- Amtliche Abkürzung
- USG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-3
(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.die Ehefrau oder der Lebenspartner des Wehrpflichtigen,
- 2.Kinder des Wehrpflichtigen,
- 3.Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben,
- 4.die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sowie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben ist,
- 5.die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen,
- 6.Geschwister des Wehrpflichtigen.
(2) Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Personen sind Familienangehörige im engeren Sinne. Die übrigen Personen sind sonstige Familienangehörige.