§ 12a SächsABG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
- Amtliche Abkürzung
- EGAB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 662-1
(1) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen können dem auferlegt werden, der sie verursacht, indem er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt. Die Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 und 3 trägt der Verpflichtete. Sofern bundesrechtlich nicht anders geregelt, gehören zu den Kosten auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung sowie die Ermittlung der Verpflichteten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, sowie Kosten für Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn der Eigentümer als Verpflichteter herangezogen wird.