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§ 3 SGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
SGG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
33-a-1

Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt nach Anhören des Präsidenten des Landessozialgerichts und des Aufsichtführenden Richters des Sozialgerichts die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die einzelnen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit und beruft die ehrenamtlichen Richter auf Grund der Vorschlagslisten. Er kann diese Aufgaben dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen.