Versionsverlauf


  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 2 GO LT 2005 - Konstituierende Sitzung (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2005,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Leitung der konstituierenden Sitzung des Landtages übernimmt der Alterspräsident bis zur Wahl des Präsidenten. Der Alterspräsident ist der älteste anwesende Abgeordnete, der bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Er ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern.

(2) Die konstituierende Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Abgeordneten.

(1) Red. Anm.:

siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)