§ 28 POG - Gefahrenabwehrverordnungen der Bezirksregierungen

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Die Bezirksregierungen können als Bezirksordnungsbehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile davon, wenn mehr als ein Dienstbezirk einer Kreisordnungsbehörde betroffen ist, Gefahrenabwehrverordnungen erlassen.