§ 28 POG - Gefahrenabwehrverordnungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann als Landesordnungsbehörde für Teile ihres Dienstbezirks, wenn mehr als ein Dienstbezirk einer Kreisordnungsbehörde betroffen ist, Gefahrenabwehrverordnungen erlassen.