§ 3 WTG DVO - Fort- und Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
- Amtliche Abkürzung
- WTG DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 820
(1) Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und verantwortliche Fachkraft sind verpflichtet, sich entsprechend ihres Aufgabenspektrums auch in Fragen der Personalführung, Organisationsentwicklung, Qualitätssicherung einschließlich der Erlangung und Fortentwicklung interkultureller, kultur- und geschlechtersensibler Kompetenz sowie Möglichkeiten der Vermeidung von Gewalt, Zwang und freiheitsentziehender Maßnahmen regelmäßig fortzubilden.
(2) Zur Umsetzung der Vorgaben des Absatz 1 ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, der Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und verantwortlichen Fachkraft Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter ist zudem verpflichtet, den Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes den Besuch von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse benötigen, zu ermöglichen. Zu den Inhalten der Fortbildung sollen auch Kenntnisse über die Grundsätze der Umsetzung des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) gehören.
(3) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben zudem sicherzustellen, dass Beschäftigte, die ältere pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit demenzbedingten Einschränkungen betreuen, in angemessenem Umfang über palliativpflegerische sowie geriatrische oder gerontopsychiatrische Kenntnisse verfügen.
(4) Mehrjährig Beschäftigten, die keine Fachkräfte im Sinne des § 3 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind, soll Gelegenheit zur Nachqualifizierung gegeben werden.