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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 2 NEG - Enteignungszweck

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

Sofern eine Enteignung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist, kann sie auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, um

  1. 1.
    ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Vorhaben auszuführen,
  2. 2.
    Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
  3. 3.
    durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.