§ 22 LWG - Einsicht
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
Ausfertigungen der wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne und der Bewirtschaftungspläne sind bei den zuständigen Behörden, deren Amtsbezirk von den Plänen berührt wird, zur Einsichtnahme aufzubewahren.