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§ 22 LWG - Einsicht

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Ausfertigungen der wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne und der Bewirtschaftungspläne sind bei den zuständigen Behörden, deren Amtsbezirk von den Plänen berührt wird, zur Einsichtnahme aufzubewahren.