§ 89 GO LT 2005 - Aufgaben und Rechte (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2005,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten wirkt an Entscheidungen, die den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der nationalen Identität und das Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) betreffen, mit.
(2) Den Mitgliedern des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten sind die Beratungsmaterialien nach § 40 dieser Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit Angelegenheiten nach Absatz 1 in den Ausschüssen beraten werden, sind die Mitglieder des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Stellungnahmen des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten zu Gesetzentwürfen, Anträgen oder Entschließungsanträgen sind auf die Tagesordnung des jeweiligen Ausschusses zu setzen.