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§ 10 BremAbgG - Reisekostenentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Erstattungsfähig sind Reisen von Abgeordneten nur, wenn der Präsident der Bürgerschaft hierzu eingeladen oder seine schriftliche Zustimmung - in der Regel vorher - gegeben hat. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Reise im Interesse der Bürgerschaft erfolgt.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach den für Senatoren geltenden Reisekostenbestimmungen.

(3) Abgeordnete, die in Bremerhaven wohnen, bedürfen zur Teilnahme an einer der in § 8 bezeichneten Sitzungen in Bremen dieser Zustimmung nicht. Sie erhalten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Fahrkostenpauschale von DM 50,- (26 Euro)(1), die pro Tag einmal und nur in dem Falle zweimal gewährt wird, wenn zwischen dem Ende einer ersten und dem Beginn einer weiteren Sitzung fünf Stunden liegen. Das Gleiche gilt für die in Bremen wohnhaften Abgeordneten bei Teilnahme an einer solchen Sitzung in Bremerhaven.

(4) Abgeordneten, welche für eine sonstige Dienstreise einen Kraftwagen benutzen, wird eine Vergütung in Höhe der Fahrkosten der Bundesbahn für die zweite Wagenklasse (einschließlich der tarifmäßigen Zuschläge) gewährt. Für den Fall, dass sie einem oder mehreren Abgeordneten oder Deputierten die Mitreise gestatten, erhalten sie zu dieser Vergütung einen Zuschlag in Höhe von 25 vom Hundert je Mitreisenden.

(5) Reisetagegeld ist beim Sitzungsgeld (§ 8) anzurechnen.

(1) Red. Anm.:

Die in Klammern genannten Euro-Beträge sind ab 1. Januar 2002 gültig