Art. 3 BayRG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-1-S
(1) Der Bayerische Rundfunk ist gehalten, mit den anderen deutschen Rundfunkanstalten in allen Bereichen zusammenzuarbeiten, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen.
(2) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk mit anderen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck am Programm oder am Programm und am Kapital eines Rundfunkveranstalters beteiligen. An bayerischen Anbietern mit lokal, regional oder landesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen darf sich der Bayerische Rundfunk nur mit weniger als 25 v.H. der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die für den Bayerischen Rundfunk maßgebenden Programmgrundsätze gelten in diesen Fällen entsprechend. Die Befugnisse der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach Art. 26 des Bayerischen Mediengesetzes bleiben unberührt.
(3) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Er kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.