§ 2 27. BImSchV - Begriffsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 27. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-27
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.Abgase:
die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen; - 2.Altanlagen:
Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind; - 3.Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):
alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen; - 4.Emissionen:
die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.