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  • ab 01.05.1997 (aktuelle Fassung)

Anhang 1 27. BImSchV - Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2

Bibliographie

Titel
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
27. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-27
  1. 1.

    Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.

  2. 2.

    Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.

  3. 3.

    Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.

  4. 4.

    Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Messgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Messaufgaben nach der 17. BImSchV besitzen.