Anhang 1 27. BImSchV - Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2
Bibliographie
- Titel
- Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 27. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-27
- 1.
Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.
- 2.
Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.
- 3.
Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.
- 4.
Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Messgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Messaufgaben nach der 17. BImSchV besitzen.