§ 3 KWO - Gemeindewahlausschuss, Wahlbeschwerdeausschuss
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Der Gemeindewahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen ein. Die Einladung soll den Beisitzern mit einer Frist von mindestens vierundzwanzig Stunden unter Mitteilung der Tagesordnung zugehen.
(2) Der Gemeindewahlleiter macht Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.
(3) Der Gemeindewahlleiter bestellt zu den Sitzungen einen Schriftführer; dieser ist stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Der Gemeindewahlleiter weist, die Beisitzer, den Schriftführer und die Hilfskräfte auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(4) Der Gemeindewahlleiter leitet die Tätigkeit des Gemeindewahlausschusses. Er ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(5) Der Gemeindewahlleiter stellt dem Gemeindewahlausschuss bei Bedarf die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
(6) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- 1.
den Ort und die Zeit der Sitzung,
- 2.
den Grund des Zusammentritts (Tagesordnung),
- 3.
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Beisitzer,
- 4.
die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- 5.
das Ergebnis der Verhandlung,
- 6.
die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden, der anwesenden Beisitzer und des Schriftführers.
(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für den Wahlbeschwerdeausschuss entsprechend.