§ 7 DHPolG - Mitglieder und Angehörige
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
- Amtliche Abkürzung
- DHPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 205
(1) Mitglieder der Hochschule sind
- 1.die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,
- 2.die Professorinnen und Professoren,
- 3.die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- 4.die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 5.die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 6.die Studentinnen und Studenten (Studierende).
(2) Angehörige der Hochschule sind
- 1.die Professorinnen und Professoren im Ruhestand,
- 2.die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren,
- 3.die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren bzw. Gastdozentinnen und Gastdozenten,
- 4.die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
- 5.die Lehrbeauftragten,
- 6.die Gasthörerinnen und Gasthörer,
- 7.die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.