§ 10 AO - Aufgaben und Arbeitsweise des Amtsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Der Amtsausschuss trifft alle für das Amt wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Er kann die Entscheidung auf die Ausschüsse oder die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher übertragen; die Übertragungsbefugnis ist in entsprechender Anwendung des § 28 der Gemeindeordnung beschränkt. Der Amtsausschuss kann jedoch dann die Entscheidung auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(2) Der Amtsausschuss ist oberste Dienstbehörde; er ist Dienstvorgesetzter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und deren oder dessen Stellvertretenden; er hat keine Disziplinarbefugnis. Der Amtsausschuss kann Zuständigkeiten nach Satz 1 Halbsatz 1 mit Ausnahme der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers auf die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten übertragen. Führt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch, darf der Amtsausschuss die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten nach § 77 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde ausüben.
(3) Der Amtsausschuss beschließt über die Einstellung der Dienstkräfte des Amtes. Er kann die Entscheidung mit Ausnahme der Bestellung der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten durch die Hauptsatzung ganz oder teilweise auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher und/oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten übertragen. Der Amtsausschuss kann jedoch dann die Entscheidung auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen, wenn die Hauptsatzung dies bestimmt.
(4) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Amtsausschuss allgemein oder im Einzelfall. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Amtsausschusses. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in öffentlicher Sitzung entschieden. In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. § 35 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter können an den Sitzungen des Amtsausschusses teilnehmen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Verlagen verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er sowie die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher sind verpflichtet, in den Sitzungen des Amtsausschusses Auskunft zu erteilen.