§ 59 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt hat bei der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter mit den anderen zuständigen Trägern eng zusammenzuwirken. 2Die anderen Träger haben die Bundesanstalt zu beteiligen, bevor sie eine Maßnahme der Arbeits- und Berufsförderung einleiten.

(2) 1Die Bundesanstalt hat die Behinderten möglichst frühzeitig über die für sie geeigneten Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung zu beraten. 2Hält sich der Behinderte in einer Krankenanstalt, Heilstätte oder ähnlichen Einrichtung auf, so soll die Beratung im Zusammenwirken mit dem Arzt der Einrichtung und dem Träger der Maßnahme erfolgen.

(3) 1Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung unverzüglich einzuleiten, sobald der Zustand des Behinderten dies zuläßt. 2Die Maßnahmen sollen im Rahmen eines zwischen den beteiligten Stellen abgestimmten Gesamtplanes ohne Verzögerung ineinandergreifen und zu einer möglichst vollständigen und dauerhaften Eingliederung des Behinderten führen.