§ 59 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Kann der Behinderte wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben, so hat er Anspruch auf Übergangsgeld. 2Das gleiche gilt, wenn der Behinderte keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann, weil er als Erwachsener

  1. 1.
    an einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung oder der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder
  2. 2.
    an einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung in einem Betrieb oder in einer überbetrieblichen Einrichtung

teilnimmt.

(2) 1Das Übergangsgeld beträgt 80 vom Hundert des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regellohn) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. 2Das Übergangsgeld wird für Kalendertage gezahlt. 3Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(3) 1Für die Berechnung des Regellohnes ist das von dem Behinderten im letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum des letzten Beschäftigungsverhältnisses, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalige Zuwendungen verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. 2Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. 3Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regellohnes nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalige Zuwendungen verminderten Arbeitsentgelts als Regellohn. 4§ 164 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.

(4) Der Regellohn wird bis zur Höhe der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 für den Beitrag zur Bundesanstalt geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.