§ 14e FAO - Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht
Bibliographie
- Titel
- Fachanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FAO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
Bauvertragsrecht,
- 2.
Recht der Architekten und Ingenieure,
- 3.
Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen,
- 4.
Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
- 5.
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.