§ 4 AG InsO LSA - Anerkennungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AG InsO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 311.3
(1) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, dass die in § 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 3 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 zu unterrichten. Die nach Absatz 3 zuständige Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
(3) Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz die für die Anerkennung zuständige Behörde und das Nähere zum Anerkennungsverfahren.