§ 54 WDRG - Rechtsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WDRG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über den WDR. In Verfahren nach § 32 Absatz 7 des Medienstaatsvertrages gibt die Ministerpräsidentin oder die Ministerpräsidentin beziehungsweise die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den anderen Ministerien vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet im Einvernehmen mit diesen.
(2) Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihm im Einzelfall bestimmtes Organ des WDR durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des WDR hinzuweisen, die dieses Gesetz verletzen.
(3) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident den WDR an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident im Einzelnen festzulegen hat. Gegen diese Anweisung kann der WDR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des WDR die ihnen obliegende Aufsicht in angemessener Frist nicht wahrnehmen oder wenn weiter gehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen der Ministerpräsidentin beziehungsweise des Ministerpräsidenten erforderlich sind. Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident ist berechtigt, den Anstaltungsorganen im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.
(5) Die auf Grund dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen dürfen das Recht der freien Meinungsäußerung nicht verletzen.