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§ 54 WDRG - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WDRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Die Landesregierung führt die Rechtsaufsicht über den WDR.

(2) Die Landesregierung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihr im Einzelfall bestimmtes Organ des WDR durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des WDR hinzuweisen, die dieses Gesetz verletzen.

(3) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der Landesregierung zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist die Landesregierung den WDR an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die die Landesregierung im Einzelnen festzulegen hat. Gegen diese Anweisung kann der WDR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des WDR die ihnen obliegende Aufsicht in angemessener Frist nicht wahrnehmen oder wenn weiter gehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen der Landesregierung erforderlich sind. Die Landesregierung ist berechtigt, den Anstaltungsorganen im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.

(5) Die auf Grund dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen dürfen das Recht der freien Meinungsäußerung nicht verletzen.