§ 244c VAG - Sicherungsvermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
- Amtliche Abkürzung
- VAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7631-11
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist
- 1.
im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
- 2.
im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.