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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 244c VAG - Sicherungsvermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist

  1. 1.

    im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und

  2. 2.

    im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.