§ 31a GDG LSA - Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2120.2
(1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Nachweis, das oder der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt wurde und sich auf eine Aus- oder Weiterbildung bezieht, die durch Verordnung aufgrund der §§ 21 und 27 geregelt ist, wird anerkannt, wenn die Aus- oder Weiterbildung gleichwertig ist. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach den §§ 9 bis 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
(2) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Nachweis, das oder der in einem anderen, nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat ausgestellt wurde und sich auf eine Aus- oder Weiterbildung bezieht, die durch Verordnung aufgrund der §§ 21 und 27 geregelt ist, wird anerkannt, wenn die Aus- oder Weiterbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist nicht gegeben, wenn die Dauer der Ausbildung oder Weiterbildung mindestens ein halbes Jahr unter der in der Verordnung festgelegten Dauer liegt oder die Inhalte der Aus- oder Weiterbildung sich wesentlich von den in der Verordnung bestimmten Inhalten unterscheiden und die Defizite nicht durch Berufstätigkeit oder anerkannte, berullich geeignete Fortbildung ausgeglichen worden sind. Bei einer nicht gleichwertigen Aus- oder Weiterbildung kann die zuständige Behörde eine Ausgleichsmaßnahme verlangen. Ausgleichsmaßnahme ist ein Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung oder eine Eignungsprüfung. Die Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung oder Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden. Für das Anerkennungsverfahren gelten im Übrigen die §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 13, 14 Abs. 1 bis 4, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 bis 5 und § 21 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.