§ 50 ThürVerfGHG - Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit eines Untersuchungsauftrags (§ 11 Nr. 7)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Untersuchung, wenn
- 1.der Landtag eine Untersuchung beschlossen hat, die die Antragsteller für unzulässig halten oder
- 2.der Landtag einen Minderheitsantrag im Sinne des § 2 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes als verfassungsrechtlich unzulässig abgelehnt hat.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten seit der Beschlussfassung des Landtags beim Verfassungsgerichtshof einzureichen und zu begründen.
(3) Beteiligte des Verfahrens sind die Antragsteller und der Landtag. Der Landesregierung ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer vom Verfassungsgerichtshof zu bestimmenden Frist zu geben.