§ 66 FhG - Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind und ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung des Studienkollegs der Universität des Saarlandes. Das Verfahren zur Feststellung der sprachlichen und fachlichen Eignung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen oder eingerichtet werden, regeln die Studienordnungen dieser Studiengänge.