§ 8 HmbVergabeG - Sanktionen (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Vergabegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HmbVergabeG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 703-2
(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 3, 4 und 7 Absatz 2 zu sichern, ist zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, im Wiederholungsfall bis zu 10 Prozent des Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der in § 3 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 4 und 7 Absatz 2 den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.
(3) Hat ein Unternehmen nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, kann ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren erfolgen.
(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."