§ 9 HmbVergabeG - In-Kraft-Treten (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Vergabegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HmbVergabeG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 703-2
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem In-Kraft-Treten durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Februar 2004.
Der Senat
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."