§ 111 KSVG - Mehrheitsbeteiligungen

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Unbeschadet des § 110 darf eine Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung

  1. 1.

    der Gegenstand des Unternehmens konkret bezeichnet und nachhaltig auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet ist;

  2. 2.

    geregelt ist, daß die Gesellschafterversammlung oder das entsprechende Organ auch beschließt über

    1. a)

      die Aufnahme neuer Geschäftszweige innerhalb und außerhalb des Rahmens des Unternehmensgegenstandes und die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige,

    2. b)

      die Gründung, den Erwerb und die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens,

    3. c)

      den Erwerb, die Veränderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,

    4. d)

      den Abschluß, die Änderung und die Kündigung von Unternehmensverträgen,

    5. e)

      die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes,

    6. f)

      die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Ergebnisses,

    7. g)

      die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, soweit dies nicht der Gemeinde vorbehalten ist, sowie die Entlastung derselben,

    8. h)

      die Bestellung und die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates oder entsprechenden Uberwachungsorgans von Beteiligungsunternehmen;

  3. 3.

    geregelt ist, daß in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht werden;

  4. 4.

    geregelt ist, daß

    1. a)
    2. b)

      ihr und dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium des Innern (§ 123 Abs. 2) die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden die Mehrheit der Anteile an dem Unternehmen gehören. Als Anteile gelten auch Anteile, die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts gehören, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder zusammen mit Mehrheit beteiligt sind.

(3) Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des Absatzes 2, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung die Regelungen des Absatzes 1 aufgenommen werden.