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  • ab 22.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 112 KSVG - Mittelbare Beteiligungen

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem ihr allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden die Mehrheit der Anteile gehören, an einem anderen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur zustimmen, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und
  2. 2.
    bei einer Beteiligung mit der Mehrheit der Anteile an dem anderen Unternehmen auch die Voraussetzungen des § 111

vorliegen. § 111 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Unterbeteiligungen weiterer Stufen.