§ 54 LMedienG - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMedienG)
Amtliche Abkürzung
LMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2271

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 und § 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. November 1991 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (GBl. S. 859), sowie das Landesmediengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 1992 (GBl. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1997 (GBl. S. 483), außer Kraft.

(2) § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 47a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(3) Zulassungen und Kapazitätszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gelten für ihre bisherige Laufzeit weiter; die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt. Die Zulassungen und Kapazitätszuweisungen nach Satz 1 können auf Antrag einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. Zulassungen und Kapazitätszuweisungen für digitalen Hörfunk können von der Landesanstalt ohne Ausschreibung einmalig um bis zu vier Jahre verlängert werden.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

STUTTGART, den 19. Juli 1999

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

TEUFEL
DR. DÖRING
DR. SCHÄUBLE
VON TROTHA
STRATTHAUS
DR. REPNIK
STÄCHELE
DR. PALMER
DR. SCHAVAN
DR. GOLL
STAIBLIN
MÜLLER
DR. MEHRLÄNDER