§ 54 LMedienG - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- LMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2271 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 und § 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. November 1991 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (GBl. S. 859), sowie das Landesmediengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 1992 (GBl. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1997 (GBl. S. 483), außer Kraft.
(2) Zulassungen und Kapazitätszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gelten für ihre bisherige Laufzeit weiter; die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt. Die Zulassungen und Kapazitätszuweisungen nach Satz 1 können auf Antrag einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. Zulassungen und Kapazitätszuweisungen für digitalen Hörfunk können von der Landesanstalt ohne Ausschreibung einmalig um bis zu vier Jahre verlängert werden.
(3) Soweit lokalen Hörfunkangeboten nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 und lokalen oder regionalen Fernsehangeboten nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 terrestrische analoge Übertragungskapazitäten zugewiesen sind, haben die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 8 diese Rundfunkangebote bis zum 30. September 2002 unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 gelten an Stelle der Euro-Beträge noch folgende DM-Beträge:
In § 39 Abs. 2 Nr. 2 an Stelle von 30.000 Euro: 50.000,00 DM,
in § 47 Abs. 2 Satz 1 an Stelle von 3,1 Millionen Euro: 7 Millionen DM,
in § 47 Abs. 3 Satz 1 an Stelle von 3,1 Millionen Euro: 6 Millionen DM und
in § 51 Abs. 3 an Stelle von 250.000 Euro: 500.000,00 DM.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 19. Juli 1999
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
TEUFEL
DR. DÖRING
DR. SCHÄUBLE
VON TROTHA
STRATTHAUS
DR. REPNIK
STÄCHELE
DR. PALMER
DR. SCHAVAN
DR. GOLL
STAIBLIN
MÜLLER
DR. MEHRLÄNDER