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§ 31 SSpG - Allgemeine Anordnungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann durch allgemeine Anordnungen Vorschriften erlassen, insbesondere über

  1. 1.
    die Beteiligungen, die von der Zustimmungspflicht nach § 27 freigestellt sind;
  2. 2.
    die Prüfung und Behandlung des Jahresabschlusses sowie des Geschäftsberichtes;
  3. 3.
    Höchstgrenzen für ungesicherte Kredite und Personalkredite; dabei kann bestimmt werden, welche Kredite als gesicherte Kredite und welche Kredite als Personalkredite gelten; § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend;
  4. 4.
    die Liquidität und die Unterhaltung von Guthaben bei der Landesbank Saar Girozentrale.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann des Weiteren bestimmen, dass die Sparkassen nur bestimmte Arten von Wertpapieren erwerben und nur bestimmte Börsentermingeschäfte, insbesondere Optionsgeschäfte und andere standardisierte Börsentermingeschäfte, tätigen dürfen; dabei können Höchstbeträge für einzelne Anlagearten und bestimmte Termingeschäfte festgesetzt werden.