Art. 6 POG - Bereitschaftspolizei

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-2-1-I

(1) Die Bayerische Bereitschaftspolizei ist ein Polizeiverband, der insbesondere in geschlossenen Einheiten

  1. 1.
    aus besonderem Anlass zum Schutz oberster Staatsorgane und Behörden sowie lebenswichtiger Einrichtungen und Anlagen,
  2. 2.
    zur Unterstützung anderer Teile der Polizei,
  3. 3.
    zur Katastrophenhilfe

eingesetzt wird. Für diese Einsätze bedarf es der Weisung des Staatsministeriums des Innern.

(2) Der Bereitschaftspolizei obliegt es ferner, Polizeibeamte für die Laufbahn des mittleren Dienstes auszubilden und unbeschadet der Fortbildungsveranstaltungen anderer Teile der Polizei Dienstkräfte der Polizei fortzubilden.

(3) Bei der Bereitschaftspolizei besteht eine Hubschrauberstaffel, die nach Weisung des Staatsministeriums des Innern eingesetzt wird.

(4) Die Bereitschaftspolizei gliedert sich in das Präsidium, das dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet ist, und in Abteilungen, Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen.

(5) Das Staatsministerium des Innern errichtet durch Verordnung das Präsidium und die einzelnen Abteilungen und bestimmt deren Bezeichnung und Sitz.