§ 11 SH AbgG - Tagegeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Für jeden Tag der Teilnahme an einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Sitzung und an einer Veranstaltung nach § 10 Abs. 2 erhalten Abgeordnete auf Antrag ein Tagegeld in Höhe von 40, - DM. Ein mehrfacher Bezug von Tagegeldern für denselben Tag ist ausgeschlossen. Für die Teilnahme an Sitzungen, in denen sie ausgeschlossen wurden, erhalten Abgeordnete kein Tagegeld.
(2) Die Anwesenheit in einer Sitzung wird dadurch nachgewiesen, dass die Abgeordneten sich vor oder während einer Sitzung in eine Anwesenheitsliste eintragen. Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt im Sinne dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn die Anwesenheit an dem Tage durch Eintragung in eine Anwesenheitsliste belegt ist.