§ 1 EVerkVerwG - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
- Redaktionelle Abkürzung
- EVerkVerwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 931-6
(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr oder von einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens auf Grund des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bleiben unberührt.