§ 1 BEVVG - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG)
- Amtliche Abkürzung
- BEVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 931-6
(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. Es kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Stellen unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.
(2) Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens auf Grund des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bleiben unberührt.