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§ 10 BEVVG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG)
Amtliche Abkürzung
BEVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
931-6

(1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden.

(2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt.