§ 8 SächsDO - Entfernung aus dem Dienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Besoldung und beamtenrechtliche Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte dasBeamtengesetz für den Freistaat Sachsen gilt, bei Rechtskraft des Urteils bekleidet. Ist gegen einen Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, so kann er bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen gilt, im Regelfall frühestens nach Ablauf von fünf Jahren wieder zum Beamten in der Dienststufe, die er vor Entfernung innehatte, ernannt werden; eine erneute Ernennung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(3) Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird der Beamte nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehen verurteilt, so kann die Entfernung aus dem Dienst auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).