§ 35 HBesG - Leistungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
(1) 1In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe des Satz 2 bis 5 und der Abs. 2 bis 4 zusätzlich zum Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben
- 1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
- 2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie
- 3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge).
1Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. 2Ein Wechsel der Besoldungsgruppe innerhalb der Hochschule gilt als Neuberufung. 3Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. 4Sie können auch für die hauptamtliche Wahrnehmung vergeben werden.
(2) 1Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor
- 1.
aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden,
- 2.
für eine Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, soweit bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge bezogen werden, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen.
1Dies gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sind.
(3) 1Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2Sie können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 38 für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(4) 1Funktionsleistungsbezüge sind ruhegehaltfähig in Höhe von 25 Prozent, soweit sie fünf Jahre bezogen worden sind, in Höhe von 50 Prozent, wenn sie mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten bezogen worden sind. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze während der Amtszeit in den Ruhestand, werden die Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind. 3Wird die Beamtin oder der Beamte während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Satz 2 entsprechend.