Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
(Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Amtliche Abkürzung
NAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
752-6-6

Vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen1
Netzanschlussverhältnis2
Anschlussnutzungsverhältnis3
Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers4
Teil 2
Netzanschluss
Netzanschluss5
Herstellung des Netzanschlusses6
Art des Netzanschlusses7
Betrieb des Netzanschlusses8
Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses9
Transformatorenanlage10
Baukostenzuschüsse11
Grundstücksbenutzung12
Elektrische Anlage13
Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage14
Überprüfung der elektrischen Anlage15
Teil 3
Anschlussnutzung
Nutzung des Anschlusses16
Unterbrechung der Anschlussnutzung17
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung18
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen19
Technische Anschlussbedingungen20
Zutrittsrecht21
Mess- und Steuereinrichtungen22
Abschnitt 2
Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse
Zahlung, Verzug23
Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung24
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses25
Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses26
Fristlose Kündigung oder Beendigung27
Teil 5
Schlussbestimmungen
Gerichtsstand28
Übergangsregelung29

Artikel 1 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November (BGBl. I S. 2477)