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  • ab 08.11.2006 (aktuelle Fassung)

§ 5 NAV - Netzanschluss

Bibliographie

Titel
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Amtliche Abkürzung
NAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
752-6-6

1Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. 2Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.