§ 4a KWO - Briefwahlvorsteherin, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann eine gesonderte Feststellung des Brief-Wahlergebnisses durch Briefwahlvorstände anordnen, wenn in der Gemeinde mindestens 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen. In Gemeinden, in denen keine Briefwahlvorstände gebildet werden, bestimmt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, welche Wahlvorstände der allgemeinen Stimmbezirke die Briefwahl durchfuhren; ferner legt sie oder er fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind.
(2) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so bestimmt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden. Sie oder er bestellt für jeden Briefwahlvorstand eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und die Stellvertretung und legt fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten die Bestimmungen über Wahlvorstände entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter Zeit und Ort des Zusammentritts des Briefwahlvorstands entsprechend bekannt macht.
(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlbereichen ist die Briefwahl in den einzelnen Wahlbereichen gesondert durchzuführen. Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.