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§ 30 LKatSG M-V - Zweckfremde Verwendung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

Das Land sowie die Landkreise und kreisfreien Städte, dessen beziehungsweise deren Ausrüstung außerhalb des Katastrophenschutzes (§ 1 Absatz 1) verwandt wird, können von den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Ersatz für die hierdurch entstehenden Kosten verlangen.