§ 20 OrgG LSA - Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- OrgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 200.13
(1) Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend für Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit Stiftungen des öffentlichen Rechts ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 und 2.