OrgG LSA,ST - Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt
(Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Amtliche Abkürzung
OrgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
200.13

Vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 554)

Geändert durch § 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
Abschnitt 2
Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation
Verwaltungsmodernisierung2
Elektronische Verwaltung3
Verwaltungsaufbau4
Kommunalisierungsvorrang5
Einräumigkeit6
Aufgabenkritik, Deregulierung7
Abschnitt 3
Unmittelbare Landesverwaltung
Oberste Landesbehörden8
Obere Landesbehörden9
Untere Landesbehörden10
Einrichtungen des Landes11
Landesbetriebe12
Dienst- und Fachaufsicht13
Dienstaufsichtsbehörden14
Fachaufsichtsbehörden15
Durchführung von Bundesrecht und Recht der Europäischen Union16
Abschnitt 4
Mittelbare Landesverwaltung
Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise17
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit18
Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit19
Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts20
Beliehene21
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
Übergangsvorschriften22
Sprachliche Gleichstellung23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten24

§ 1, Abschnitt 1 - Geltungsbereich

§ 1 OrgG LSA - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Amtliche Abkürzung
OrgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
200.13

(1) Dieses Gesetz gilt für die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (unmittelbare Landesverwaltung).

(2) Für die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Beliehenen des Landes (mittelbare Landesverwaltung) gilt dieses Gesetz nur, soweit es dieses bestimmt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    die Verwaltung des Landtages,

  2. 2.

    den Landesbeauftragten für den Datenschutz,

  3. 3.

    den Landesrechnungshof,

  4. 4.

    die Organe der Rechtsprechung und Rechtspflege, die Staatsanwaltschaften sowie die Justizvollzugsanstalten und Jugendstrafanstalten,

  5. 5.

    die staatlichen Hochschulen und die Universitätsklinika,

  6. 6.

    den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit,

  7. 7.

    die Beauftragte des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur,

  8. 8.

    die Kirchen und als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannte Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sowie ihre Verbände, ihre Einrichtungen und ihre Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben,

  9. 9.

    die Finanzbehörden nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417, 2429).

§§ 2 - 7, Abschnitt 2 - Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation

§ 2 OrgG LSA - Verwaltungsmodernisierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Amtliche Abkürzung
OrgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
200.13

Die Landesverwaltung ist den Veränderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie dem informationstechnischen Fortschritt entsprechend fortwährend weiterzuentwickeln. Entscheidende Ziele sind dabei die Dienstleistungsorientierung, die Bürgernähe der Verwaltung, die Sicherung einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung des Landes, insbesondere hinsichtlich der besonderen Belange der Wirtschaft, einer sozialen Ausgewogenheit und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, sowie die Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns.